Trinknahrung ist unter folgenden Voraussetzungen verordnungs- und erstattungsfähig:
- Der Betroffene kann sich nicht (ausreichend) normal ernähren
- Die Ernährungssituation kann nicht (ausreichend) durch eine Modifizierung der normalen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen (z.B. Anreicherung der Nahrung durch Butter, ausreichende Trinkmenge, angemessene Nahrungskonsistenz) verbessert werden
Die Verordnungsfähigkeit gilt jedoch nur für Standardprodukte (also solche, die auf eine Vielzahl an Krankheitsbildern angewendet werden können und auch zur ausschließlichen Ernährung geeignet sind) und einige Spezialprodukte (Produkte nur für bestimmte Indikationen). Andere Spezialprodukte sind nicht verordnungsfähig; z.B. Spezialprodukte für die Indikationen chronische Herz-Kreislauf- oder Ateminsuffizienz, Dekubitusprophylaxe oder -behandlung, Diabetes mellitus, Geriatrie, Stützung des Immunsystems, Tumorpatienten.
Bei gesetzlich Versicherten besteht zudem eine Zuzahlungspflicht (sofern Sie nicht befreit sind). Dies bedeutet, dass pro rezeptiertem Produkt eine Zuzahlung von mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro zu leisten ist.
Gerne beraten wir Sie bei PROLIFE in allen Fragen zur Kostenerstattung und unterstützen Sie bei der Klärung mit Ihrer Krankenkasse.