Vielleicht habt Sie bereits von der Parkerleichterung gehört, die auch Ihnen als Stomaträger im Alltag nützliche Nachteilsausgleiche beim Parken innerhalb Deutschlands verschaffen kann. In diesem Artikel möchten wir Sie darüber informieren, wann und wie Sie diese beantragen können – und warum Sie nicht darauf verzichten sollten.
Aber Vorsicht: Verwechseln Sie diese orangefarbene Parkerleichterung nicht mit dem blauen EU-weit gültigen Parkausweis für behinderte Menschen. Dieser berechtigt Sie ausschließlich zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen.
Der Ausweis kann bei Ihrer örtlichen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden, sofern Sie einen Feststellungsbescheid über Ihren Grad der Behinderung (GdB) und Ihren Behindertenausweis vorweisen können.
Um für eine Parkerleichterung berechtigt zu sein, müssen Sie entweder ein doppeltes Stoma (Darm- und Harnstoma) oder ein einfaches Stoma mit einem GdB von mindestens 70 haben. Alternativ können Sie auch eine chronisch entzündliche Darmerkrankung (CED) mit einem GdB von mindestens 60 (ausschließlich für die Darmerkrankung) nachweisen.
Kleiner Tipp: Sollte Ihnen die Ausstellung der Parkerleichterung verweigert werden, steht Ihnen der Sozialverband VdK als Ansprechpartner zur Verfügung.
Die Nachteilsausgleiche im Überblick
Die Parkerleichterung bringt einige Nachteilsausgleiche für Stomaträger mit sich, die ihnen das Parken erleichtern und es flexibler gestalten:
1. Bis zu 3 Stunden im eingeschränkten Halteverbot: Sie dürfen sich bis zu drei Stunden in Bereichen aufhalten, die normalerweise als Halteverbot gelten.
2. Im Zonenhalteverbot über die zulässige Zeit hinaus: Auch hier können Sie sich über die festgelegte Zeit hinaus aufhalten, ohne Probleme zu bekommen.
3. In Fußgängerzonen während der Ladezeiten: Die Parkerleichterung gestattet es Ihnen, in Fußgängerzonen während der Ladezeiten zu parken.
4. An Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung: Sie können Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne zeitliche Begrenzung nutzen und ohne Gebühren zu entrichten.
5. In verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen: Auf verkehrsberuhigten Straßen können Sie außerhalb der markierten Flächen parken.
6. Bis zu 3 Stunden auf Parkplätzen für Anwohner: Auch hier gilt eine zeitliche Begrenzung von drei Stunden.
Die maximale Parkzeit beträgt 24 Stunden, und es darf keine andere Parkmöglichkeit in unmittelbarer Nähe (100 Meter) vorhanden sein.
Trotz dieser Nachteilsausgleiche ist es wichtig, die grundlegenden Regeln des Straßenverkehrs weiterhin zu beachten, denn die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer geht natürlich immer vor.
Zögern Sie nicht, einen Antrag für eine Parkerleichterung zu stellen und nutzen Sie Ihr Recht!